OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.06.2016
I-3 W 122/15
Normen:
RVG § 15a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 326/14

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss eines Vergleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen I-3 W 122/15

DRsp Nr. 2018/1358

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss eines Vergleichs

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens kommt bei Abschluss eines Vergleichs nicht in Betracht, wenn der Prozessvergleich keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, inwieweit die vom Kläger mit eingeklagte Geschäftsgebühr vom Beklagten zu zahlen ist oder inwieweit eine solche Geschäftsgebühr in der vom Beklagten zu zahlenden Vergleichssumme enthalten sein soll.

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 811,20 €.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2;

Gründe

I.

Das gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 567 Abs. 2; 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel der Beklagten ist in der Sache unbegründet. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.

1.