Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 811,20 €.
I.
Das gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 567 Abs. 2; 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel der Beklagten ist in der Sache unbegründet. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.
1.
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