Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger zur Einkommensteuer 2016 Aufwendungen in Höhe von 149 243,77 EUR für die Sanierung einer Dachgeschosswohnung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG - zu berücksichtigen sind.
Der 1981 geborene Kläger und die 1986 geborene Klägerin sind Ehegatten, die im Jahr 2015 heirateten und seitdem vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide erzielten im Streitjahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Der Kläger als EDV-Fachmann in Höhe von 150 166,00 EUR brutto und seine Ehefrau in Höhe von 44 825,00 EUR brutto.
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