FG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2022
4 K 929/19 Erb,AO
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1;

Berücksichtigung der Belastung mit einem Nießbrauch hinsichtlich des Vorerwerbs

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 4 K 929/19 Erb,AO

DRsp Nr. 2022/11083

Berücksichtigung der Belastung mit einem Nießbrauch hinsichtlich des Vorerwerbs

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 20. September 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2019 wird aufgehoben, soweit hinsichtlich des Vorerwerbs des Klägers bezüglich des Anteils an der Eigentumswohnung in der ...Straße in Z-Stadt die Belastung mit dem Nießbrauch nicht mit 67.277 € erwerbsmindernd berücksichtigt worden ist und hinsichtlich des Erwerbs des Klägers durch Erbanfall eine Ausgleichsverpflichtung der Erblasserin gegenüber dem Zeugen Dr. B nicht mit 8.605,82 € als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt worden ist.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags mit dem Bescheid vom 20. September 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2019 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 72 % und der Beklagte trägt 28 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1;