FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.03.2019
7 K 7051/17
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 2;

Berücksichtigung der Darlehensverluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 7 K 7051/17

DRsp Nr. 2022/14269

Berücksichtigung der Darlehensverluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Tenor

Abweichend von dem Bescheid über Einkommensteuer 2014 vom 22.06.2015 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 23.02.2017 wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Verlusts aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in Höhe von 1.760,00 € auf null Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 91 % und dem Kläger zu 9 % auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Darlehensverlusten von Darlehen, die der Kläger dem Förderverein B... e.V. im Jahr 2012 gewährt und aufgrund der Insolvenz des Vereins nicht mehr zurück erhalten hat.

Der Kläger erzielte im Streitjahr mit einem Unternehmen, welches IT-Dienstleistungen durchführte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -.