FG Nürnberg - Urteil vom 27.03.2003
VII 83/99
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; DBA-USA Art. 19 Abs. 1 ; DBA-USA Art. 23 Abs. 2 ; EStG § 3 Nr. 64 ; EStG § 3 Nr. 4 ; EStG § 3 Nr. 5 ;

Berücksichtigung der Einkünfte eines Soldaten der US-Army bei der Zusammenveranlagung mit einer deutschen Staatsangehörigen im Rahmen des Progressionsvorbehalts

FG Nürnberg, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen VII 83/99

DRsp Nr. 2003/8484

Berücksichtigung der Einkünfte eines Soldaten der US-Army bei der Zusammenveranlagung mit einer deutschen Staatsangehörigen im Rahmen des Progressionsvorbehalts

Die Einkünfte eines Berufssoldaten der US-Army, der mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammenveranlagt wird, sind zwar nach Art. 19 Abs. 1 DBA-USA im Inland steuerbefreit, unterliegen aber nach Art. 23 Abs. 2 DBA-USA dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG. Inwieweit Zuschüsse, die zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wereden, steuerfrei oder in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind ist nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; DBA-USA Art. 19 Abs. 1 ; DBA-USA Art. 23 Abs. 2 ; EStG § 3 Nr. 64 ; EStG § 3 Nr. 4 ; EStG § 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Umfang, in dem die Einkünfte des Ehemanns der Klägerin im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.

1. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1995 als Angestellte bei der Telekom AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Ehemann war in diesem Jahr als Berufssoldat der amerikanischen Streitkräfte in Kitzingen stationiert. Die Eheleute wohnten zusammen mit einem Kind in einer Privatwohnung außerhalb der Kaserne.