Streitig ist der Umfang, in dem die Einkünfte des Ehemanns der Klägerin im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.
1. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1995 als Angestellte bei der Telekom AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Ehemann war in diesem Jahr als Berufssoldat der amerikanischen Streitkräfte in Kitzingen stationiert. Die Eheleute wohnten zusammen mit einem Kind in einer Privatwohnung außerhalb der Kaserne.
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