BFH - Beschluss vom 14.04.2015
IV B 115/13
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1256
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 911/13

Berücksichtigung der Ergebnisse von Internet-Recherchen bei der Entscheidungsfindung

BFH, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen IV B 115/13

DRsp Nr. 2015/13146

Berücksichtigung der Ergebnisse von Internet-Recherchen bei der Entscheidungsfindung

1. NV: Eigene Internetrecherchen des Gerichts werden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden, insbesondere durch Ausdruck. Lediglich ein Verweis in einer gerichtlichen Entscheidung auf eine Webseite im Internet ersetzt die erforderliche dauerhafte Sicherung nicht. 2. NV: Eine Gehörsverletzung stellt nur dann einen absoluten Revisionsgrund dar, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs sich auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht und nicht nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft.

Verweist das Finanzgericht zur Begründung eines Urteils auf Internet-Recherchen, die es selbst vorgenommen hat, so hat es den Akten Ausdrucke dieser Recherchen beizufügen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. September 2013 12 K 911/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.