FG Berlin - Urteil vom 01.06.2001
10 K 6127/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1301

Berücksichtigung der erzielten Einkünfte des Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

FG Berlin, Urteil vom 01.06.2001 - Aktenzeichen 10 K 6127/99

DRsp Nr. 2001/16285

Berücksichtigung der erzielten Einkünfte des Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Die erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes sind kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung in dem ausgebildeten Beruf kurzfristig tätig wird, um eine Wartezeit bis zum Beginn der Ausbildung in einem neuen Beruf zu überbrücken.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt für ihre am 31. Oktober 1976 geborene Tochter T Kindergeld von April bis Dezember 1998.

T befand sich von Oktober 1994 bis September 1997 in der Ausbildung zur Kinderkrankenschwester. Noch während der Ausbildungszeit bewarb sie sich im März 1997 auf einen Ausbildungsplatz als Physiotherapeutin und erhielt im Juni 1997 eine Ausbildungszusage ab April 1998. Nach Abschluß ihrer ersten Ausbildung war sie von Oktober 1997 bis März 1998 als Kinderkrankenschwester erwerbstätig. Planmäßig nahm sie im April 1998 ihre Ausbildung zur Physiotherapeutin auf.