BFH - Urteil vom 18.03.2009
VI R 49/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 279/06

Berücksichtigung der Fahrtkosten ab dem ersten Kilometer zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen VI R 49/08

DRsp Nr. 2009/10164

Berücksichtigung der Fahrtkosten ab dem ersten Kilometer zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten als Werbungskosten

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2004) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr als Fliesenleger auf wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Fahrten des Klägers mit dem eigenen PKW zu solchen Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG).

Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger, mit dem sie den Ansatz der tatsächlichen Kosten (in Höhe des Pauschbetrags von 0,30 EUR je km) begehrten, blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt,

das Urteil des FG Köln aufzuheben und die Klage abzuweisen.

II.

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).