BFH - Urteil vom 11.11.2014
VIII R 46/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 258/09

Berücksichtigung der Fahrtkosten eines Hafenlotschen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit

BFH, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen VIII R 46/12

DRsp Nr. 2015/7627

Berücksichtigung der Fahrtkosten eines Hafenlotschen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit

Das Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft ist in seiner Gesamtheit als die Betriebsstätte des Lotsen anzusehen, so dass Fahrten zur Arbeit nur in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2012 8 K 258/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Fahrtkosten bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2005 bis 2007 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.