FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 09.05.2011
1 K 1609/08
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 5; UStG 1999 § 1a Abs. 3 Nr. 2; UStG 1999 § 24 Abs. 1 S. 4; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 3;

Berücksichtigung der im EU-Ausland von einem Landwirt gezahlten Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 1 K 1609/08

DRsp Nr. 2011/14122

Berücksichtigung der im EU-Ausland von einem Landwirt gezahlten Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb

1. Im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines seine Umsatzsteuer nach Durchschnittsätzen ermittelnden Landwirts in Folge des Überschreitens der sog. Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG ermittelt sich die Bemessungsgrundlage durch Einbezug der im EU-Ausland entrichteten Umsatzsteuer. 2. Die gesetzlich nicht geschuldete ausländische Umsatzsteuer bedingt die Nichtanwendbarkeit der Regelung des § 10 Abs. 1 S. 2 UStG; denn es handelt sich um keine „Umsatzsteuer” i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG, mit der nur die „gesetzlich geschuldete” Umsatzsteuer gemeint sein kann. Er hat vielmehr auch diesen Betrag aufgewendet, „um die Leistung zu erhalten”.

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 5; UStG 1999 § 1a Abs. 3 Nr. 2; UStG 1999 § 24 Abs. 1 S. 4; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand