FG Nürnberg - Urteil vom 03.04.2000
VII 375/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7; EStG § 66 Abs. 2 ;

Berücksichtigung der im letzten Ausbildungsmonat

FG Nürnberg, Urteil vom 03.04.2000 - Aktenzeichen VII 375/99

DRsp Nr. 2001/2395

Berücksichtigung der im letzten Ausbildungsmonat

Der eindeutige Wortlaut der §§ 32 Abs. 4 Satz 7, 66 Abs. 2 EStG führt dazu, daß sämtliche im letzten Ausbildungsmonat nach Beendigung der Ausbildung erzielten Einkünfte des Kindes in die Berechnung des maßgeblichen Kindeseinkommens einzubeziehen sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7; EStG § 66 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Berechnung der anspruchsschädlichen Kindeseinkünfte nach § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG 1998 der im letzten Ausbildungsmonat nach Abschluß der Ausbildung bezogenen Arbeitslohn zu berücksichtigen ist.

1. Die Klägerin bezog von Januar 1998 bis einschl. Juli 1998 Kindergeld für ihre am 22. 11. 1976 geborene Tochter ... in Höhe von 220 DM pro Monat. Die Tochter befand sich bis 8. 7. 1998 in Berufsausbildung. Von Januar bis Juni bezog sie eine monatliche Ausbildungsvergütung von 1.050 DM, für den Zeitraum 1. 7. bis 8. 7. eine solche in Höhe von 280 DM. Ferner erhielt sie im Juni 1998 ein Urlaubsgeld von 300 DM.

Nach Beendigung ihrer Ausbildung wurde die Tochter der Klägerin vom Ausbildungsbetrieb als Arbeitnehmerin übernommen. Ihr Bruttogehalt für den Zeitraum 9. 7. bis 31. 7. 1998 betrug 2.273 DM.