BFH - Urteil vom 10.08.2023
VI R 29/21
Normen:
EStG § 33; ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7; GG Art. 1 Abs. 1, Abs. 3, Art. 6;
Fundstellen:
DStR 2023, 2215
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3172/19

Berücksichtigung der Kosten eines gleichgeschlechtlichen Paares für eine Ersatzmutterschaft als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen VI R 29/21

DRsp Nr. 2023/12601

Berücksichtigung der Kosten eines gleichgeschlechtlichen Paares für eine Ersatzmutterschaft als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe–)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um krankheitsbedingte Aufwendungen. Vielmehr beruht die Kinderlosigkeit des Paares auf den Grenzen der Fortpflanzung.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.10.2021 – 10 K 3172/19 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33; ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7; GG Art. 1 Abs. 1, Abs. 3, Art. 6;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft ("Leihmutterschaft") als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zwei Männer, die im Streitjahr (2017) die Ehe geschlossen haben und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft in Höhe von … € als außergewöhnliche Belastungen geltend.