BFH - Urteil vom 23.03.2023
III R 49/20
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG 2012;
Fundstellen:
DB 2023, 1449
DStR 2023, 1261
FR 2023, 765
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8320/17

Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten

BFH, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen III R 49/20

DRsp Nr. 2023/7074

Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten

1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen. 2. Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.07.2020 – 8 K 8320/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette: