BFH - Urteil vom 05.03.2009
VI R 31/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 387/04
FG Niedersachsen, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 340/05

Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Voraussetzungen für das Vorliegen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen VI R 31/08

DRsp Nr. 2009/14535

Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Voraussetzungen für das Vorliegen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 3;

Gründe:

I.

Streitig ist die Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, wurden in den Streitjahren (2002, 2004) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog in den Streitjahren eine Rente, die Klägerin war als Sekretärin nichtselbständig beschäftigt, ihre Arbeitsstelle war in X. Die Kläger lebten zunächst in der Nähe von X, in Z, erwarben 1996 ein Wohngrundstück in A und zogen im Februar 1997 dorthin. Die Klägerin behielt ihren Arbeitsplatz im 195 km entfernten X bei. Sie mietete ein Appartement in X, in dem sie sich einen zweiten Haushalt einrichtete und von dort aus ihre Arbeitsstelle aufsuchte.

Mit den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragten die Kläger u.a., die Aufwendungen für das Appartement in X als Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 4 113 EUR in 2002 und in Höhe von 4 310 EUR in 2004 zu berücksichtigen.