Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Kläger, im Streitjahr (2017) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, begehren den Ansatz von Kosten, die durch im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses geführte Rechtstreitigkeiten entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen.
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