OLG München - Beschluss vom 14.02.2019
8 St (K) 1/19
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3;

Berücksichtigung der Mittagspausen bei der Bemessung der TerminsdauerErstattungsfähigkeit von Hotelkosten wegen später Abreise

OLG München, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 8 St (K) 1/19

DRsp Nr. 2019/3725

Berücksichtigung der Mittagspausen bei der Bemessung der Terminsdauer Erstattungsfähigkeit von Hotelkosten wegen später Abreise

1. Mittagspausen sind bei der Bemessung der Terminsdauer im Rahmen des Zuschlags nach VV RVG 4122 in voller Länge abzuziehen (Anschluss OLG Celle Beschluss vom 12.08.2016 - 1 Ws 297/16; OLG München Beschluss vom 23.10.2008 - 4 Ws 150/08).2. Hotelkosten wegen später Abreise sind grundsätzlich keine angemessenen Auslagen i. S. d. Nr. 7006 VV RVG.

Tenor

I.

Die Erinnerung des Rechtsanwalts ... A. gegen den Festsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 09. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3;

Gründe

I.

Rechtsanwalt A. wurde dem Angeklagten S. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung ist mit nicht rechtskräftigem Urteil abgeschlossen.