§ 115 Abs 2 Nr 1FGO; § 102FGO; § 143 Abs 2 Nr 5BranntwMonG;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1616/07
Berücksichtigung der subjektiven Kenntnis über die Verwirklichung eines Steuertatbestandes bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Steuerschuld
BFH, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen VII B 45/10
DRsp Nr. 2011/1297
Berücksichtigung der subjektiven Kenntnis über die Verwirklichung eines Steuertatbestandes bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Steuerschuld
1. NV: Die Branntweinsteuer entsteht durch den Austausch der Begleitdokumente während des Transports unter Steueraussetzung, ohne dass es einen auf die Steuerentstehung gerichteten Handlungswillen der an der Unregelmäßigkeit beteiligten Personen bedarf.2. NV: Für die Steuerentstehung ist es unbeachtlich, ob die an der Unregelmäßigkeit Beteiligten durch die von ihnen begangene Tat einen wirtschaftlichen Nutzen erlangen.3. NV: Ein fehlender Handlungswille oder ein fehlender wirtschaftlicher Nutzen können für sich allein nicht dazu führen, dass eine auf § 143 Abs. 2 Nr. 5BranntwMonG gestützte Steuerfestsetzung offensichtlich unrichtig ist. Folglich braucht das HZA diese Umstände bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erlass der Steuerschuld nicht zu berücksichtigen.
Normenkette:
§ 115 Abs 2 Nr 1FGO; § 102FGO; § 143 Abs 2 Nr 5BranntwMonG;
Gründe
I.
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