BFH - Beschluss vom 30.09.2010
VII B 45/10
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 102 FGO; § 143 Abs 2 Nr 5 BranntwMonG;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1616/07

Berücksichtigung der subjektiven Kenntnis über die Verwirklichung eines Steuertatbestandes bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Steuerschuld

BFH, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen VII B 45/10

DRsp Nr. 2011/1297

Berücksichtigung der subjektiven Kenntnis über die Verwirklichung eines Steuertatbestandes bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Steuerschuld

1. NV: Die Branntweinsteuer entsteht durch den Austausch der Begleitdokumente während des Transports unter Steueraussetzung, ohne dass es einen auf die Steuerentstehung gerichteten Handlungswillen der an der Unregelmäßigkeit beteiligten Personen bedarf. 2. NV: Für die Steuerentstehung ist es unbeachtlich, ob die an der Unregelmäßigkeit Beteiligten durch die von ihnen begangene Tat einen wirtschaftlichen Nutzen erlangen. 3. NV: Ein fehlender Handlungswille oder ein fehlender wirtschaftlicher Nutzen können für sich allein nicht dazu führen, dass eine auf § 143 Abs. 2 Nr. 5 BranntwMonG gestützte Steuerfestsetzung offensichtlich unrichtig ist. Folglich braucht das HZA diese Umstände bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erlass der Steuerschuld nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 102 FGO; § 143 Abs 2 Nr 5 BranntwMonG;

Gründe

I.