FG Hamburg - Urteil vom 21.07.2020
2 K 206/17
Normen:
EStG § 5a; EStG § 15 Abs. 1. S. 1 Nr. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 651
NZG 2020, 1430

Berücksichtigung der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem KG-Anteil bei der Einkommensteuer; Auswirkung einer Erforderlichkeit der Zustimmung der Komplementärin bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einem Schifffonds

FG Hamburg, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 2 K 206/17

DRsp Nr. 2020/15378

Berücksichtigung der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem KG-Anteil bei der Einkommensteuer; Auswirkung einer Erforderlichkeit der Zustimmung der Komplementärin bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einem Schifffonds

1. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem KG-Anteil setzt voraus, dass dem Erwerber eine gesicherte Erwerbsposition eingeräumt wird und er zudem in der Lage ist, Mitunternehmerrisiko zu tragen und Mitunternehmerinitiative zu entfalten.2. Ist für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einem Schifffonds die Zustimmung der Komplementärin einzuholen, welche diese nur aus wichtigem Grund versagen kann, kann bereits dies dem Erwerber der Anteile eine rechtlich geschützte Erwerbsposition vermitteln, wenn bei Abschluss des Abtretungsvertrages keine Anhaltspunkte für solch wichtige Gründe vorliegen.