BFH - Beschluss vom 10.02.2010
II B 96/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 952
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2285/08

Berücksichtigung der vom Halter beabsichtigten oder tatsächlichen Nutzung eines Pickup-Fahrzeugs bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung als PKW oder LKW

BFH, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen II B 96/09

DRsp Nr. 2010/5643

Berücksichtigung der vom Halter beabsichtigten oder tatsächlichen Nutzung eines Pickup-Fahrzeugs bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung als PKW oder LKW

1. NV: Es ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs als PKW oder LKW ausschließlich auf die objektiven Eigenschaften des Fahrzeugs abzustellen oder ob auch die vom Halter beabsichtigte oder tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist. 2. NV: Bei Pickup-Fahrzeugen ist typisierend davon auszugehen, dass diese nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.