BFH - Urteil vom 29.07.2010
VI R 30/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19a Abs. 3 Nr. 1; EStG § 19a Abs. 8 S. 1; BewG § 11 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2333
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 841/06

Berücksichtigung der Vorteile aus einer verbilligten Überlassung von Aktien an einen Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung bei einer Besteuerung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit; Ermittlung des gemeinen Werts einer nicht börsennotierten Aktie über eine Heranziehung von weniger als einem Jahr zurückliegender und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr getätigter Aktienverkäufe

BFH, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen VI R 30/07

DRsp Nr. 2010/18538

Berücksichtigung der Vorteile aus einer verbilligten Überlassung von Aktien an einen Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung bei einer Besteuerung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit; Ermittlung des gemeinen Werts einer nicht börsennotierten Aktie über eine Heranziehung von weniger als einem Jahr zurückliegender und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr getätigter Aktienverkäufe

Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich nicht i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen ableiten, wenn nach den Veräußerungen aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien repräsentieren, und es an objektiven Maßstäben für Zu- und Abschläge fehlt, um von den festgestellten Verkaufspreisen der Aktien auf deren gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag schließen zu können.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19a Abs. 3 Nr. 1; EStG § 19a Abs. 8 S. 1; BewG § 11 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.