FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2021
7 K 7191/19
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2022, 525

Berücksichtigung der vorweggenommenen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfteerzielung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 7 K 7191/19

DRsp Nr. 2021/12353

Berücksichtigung der vorweggenommenen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfteerzielung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Rahmen der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - vorweggenommene Werbungskosten, die im Streitfall 23.890,00 € betragen haben, entgegen § 20 Abs. 9 EStG nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) EStG im Wege des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger kaufte mit notariellen Verträgen vom 30.09.2015 (Notar C..., D..., UR-Nr. .../2015 und .../2015) alle Gesellschaftsanteile an der E... GmbH von den bisherigen Gesellschaftern. Als Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten war in beiden Verträgen der 02.01.2016 als dinglicher Übertragungsstichtag vereinbart (§ 2 der Verträge) vereinbart. Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil in Höhe von 12.500,00 DM betrug 200.000,00 € und für den Geschäftsanteil in Höhe von 37.500,00 DM 600.000,00 €.