Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Rahmen der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - vorweggenommene Werbungskosten, die im Streitfall 23.890,00 € betragen haben, entgegen § 20 Abs. 9 EStG nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) EStG im Wege des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG) zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger kaufte mit notariellen Verträgen vom 30.09.2015 (Notar C..., D..., UR-Nr. .../2015 und .../2015) alle Gesellschaftsanteile an der E... GmbH von den bisherigen Gesellschaftern. Als Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten war in beiden Verträgen der 02.01.2016 als dinglicher Übertragungsstichtag vereinbart (§ 2 der Verträge) vereinbart. Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil in Höhe von 12.500,00 DM betrug 200.000,00 € und für den Geschäftsanteil in Höhe von 37.500,00 DM 600.000,00 €.
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