BFH - Urteil vom 26.07.2023
I R 39/20
Normen:
AStG i.d.F. des SEStEG § 6 Abs. 6 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2902
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3356/17

Berücksichtigung der zwischen Wegzug und Anteilsveräußerung eingetretenen Wertminderung im Rahmen der WegzugsbesteuerungNichtberücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat als Voraussetzung der Änderung der Wegzugsteuer

BFH, Urteil vom 26.07.2023 - Aktenzeichen I R 39/20

DRsp Nr. 2023/16109

Berücksichtigung der zwischen Wegzug und Anteilsveräußerung eingetretenen Wertminderung im Rahmen der Wegzugsbesteuerung Nichtberücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat als Voraussetzung der Änderung der Wegzugsteuer

1. NV: Eine Korrektur der Veranlagung des Wegzugsjahres (unter Neuberechnung des fiktiven Veräußerungsgewinns im Wegzugszeitpunkt), weil die nach dem Wegzug eingetretene Wertminderung der Anteile "bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat nicht berücksichtigt" wurde, setzt nicht voraus, dass der dort nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtete Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat erfolglos beantragt hat.2. NV: Der Steuerpflichtige trägt nicht die Feststellungslast für die Nichtberücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.09.2020 - 5 K 3356/17 E aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 01.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 wird dahingehend geändert, dass die nach dem Wegzug nach Österreich nachträglich eingetretene und im Wege der Anteilsveräußerung am 18.07.2016 realisierte Wertminderung berücksichtigt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AStG i.d.F. des SEStEG § 6 Abs. 6 Satz 1;

Gründe

I.