Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 18. Oktober 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2005 mit der Maßgabe aufzuheben, dass Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2003 bis Dezember 2003 bewilligt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Streitig ist, ob die Tochter des Klägers im Kalenderjahr 2003 Einkünfte und Bezüge über dem Grenzbetrag von 7.188 EUR erzielt hat.
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