Der Bescheid des Beklagten für 2016 über Einkommensteuer vom 01.11.2017 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 24.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2020 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2016 unter Berücksichtigung eines um 172.199,84 € höheren Auflösungsverlustes aus der A-GmbH niedriger festgesetzt wird.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
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