I. Die Klage der Klägerin, Beschwerdegegnerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Kindergeld für ihren Sohn S für den Zeitraum April bis August 2012 hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Antragstellerin sei nach den §§ 62 Abs. Nr. , Abs. Satz 1 Nr. des kindergeldberechtigt. Dieser Anspruch sei weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht ausgeschlossen; die Kindeseltern hätten in Polen keinen Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Sozialleistungen.
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