BFH - Urteil vom 05.02.2015
III R 31/13
Normen:
BEEG § 10 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 67 Satz 2, § 74 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 249, 144
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2164/11
- Vorinstanzaktenzeichen 1243

Berücksichtigung des Elterngeldes für ein behindertes Kind bei der Ermittlung der Bedürftigkeit

BFH, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen III R 31/13

DRsp Nr. 2015/10469

Berücksichtigung des Elterngeldes für ein behindertes Kind bei der Ermittlung der Bedürftigkeit

Das Elterngeld, das ein behindertes Kind, für das Kindergeld begehrt wird, wegen der Betreuung und Erziehung seines eigenen Kindes erhält, gehört in vollem Umfang zu den Bezügen, die zur Abdeckung des Grundbedarfs des behinderten Kindes geeignet sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2013 14 K 2164/11 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

BEEG § 10 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 67 Satz 2, § 74 Abs. 1;

Gründe

I.