LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2023
L 5 KR 134/22
Normen:
SGB V § 226 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 22.05.2022

Berücksichtigung des Freibetrags aus dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz im Rahmen der Erhebung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 134/22

DRsp Nr. 2024/5186

Berücksichtigung des Freibetrags aus dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz im Rahmen der Erhebung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 22.05.2022 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 19.09.2022 und vom 07.11.2022 wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 226 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin seit dem 01.01.2020 im Rahmen der Erhebung der Beiträge zur ihrer freiwilligen Krankenversicherung der Freibetrag aus dem Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) bei der Berechnung zu berücksichtigen ist und die erhobenen Beiträge entsprechend anzupassen sind.

Die am 1953 geborene Klägerin ist nach Ende ihres Leistungsbezuges bei der