Die Bescheide für 2016 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 01.11.2017 bzw. vom 02.11.2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.03.2019, diese in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2021, werden dahingehend geändert, dass der Feststellung bzw. der Festsetzung entsprechend der eingereichten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG jeweils ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.809,24 € zugrunde gelegt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Feststellung bzw. Festsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
5.Die Revision wird zugelassen.
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