FG Saarland - Beschluss vom 23.08.2007
1 V 1253/07
Normen:
EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1a ; FGO § 69 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 33

Berücksichtigung des Gewinnvortrags beim Betriebsvermögen i.S. des § 7g Abs. 2 EStG; Annahme von verdeckten Gewinnausschüttung durch private Pkw-Nutzung; Übernahme von Aufwendungen für die Umgestaltung einer Gartenanlage; Zahlung eines unangemessenen Geschäftsführergehalts; Verzinsung von Verrechungskonten; Aktivierung von Mietereinbauten

FG Saarland, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 1 V 1253/07

DRsp Nr. 2007/17539

Berücksichtigung des Gewinnvortrags beim Betriebsvermögen i.S. des § 7g Abs. 2 EStG; Annahme von verdeckten Gewinnausschüttung durch private Pkw-Nutzung; Übernahme von Aufwendungen für die Umgestaltung einer Gartenanlage; Zahlung eines unangemessenen Geschäftsführergehalts; Verzinsung von Verrechungskonten; Aktivierung von Mietereinbauten

1. Hat eine GmbH sich entschlossen, den Gewinn vorzutragen, so steht dieser Gewinnvortrag ihr weiterhin zur Verfügung und erhöht ihre Liquidität. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass dieser Eigenkapitalbestandteil auch zum "Betriebsvermögen" i.S.d. § 7g Abs. 2 EStG gehört. Zu einer niedrigeren Bewertung dieses Eigenkapitalbestandteils besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Gewinnvortrag über einen längeren Zeitraum vorgetragen und aufgebaut worden ist, so dass auch in Zukunft davon auszugehen ist, dass dieser der GmbH weiterhin zur Verfügung steht.