Berücksichtigung des Gewinnvortrags beim Betriebsvermögen i.S. des § 7g Abs. 2 EStG; Annahme von verdeckten Gewinnausschüttung durch private Pkw-Nutzung; Übernahme von Aufwendungen für die Umgestaltung einer Gartenanlage; Zahlung eines unangemessenen Geschäftsführergehalts; Verzinsung von Verrechungskonten; Aktivierung von Mietereinbauten
FG Saarland, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 1 V 1253/07
DRsp Nr. 2007/17539
Berücksichtigung des Gewinnvortrags beim Betriebsvermögen i.S. des § 7g Abs. 2EStG; Annahme von verdeckten Gewinnausschüttung durch private Pkw-Nutzung; Übernahme von Aufwendungen für die Umgestaltung einer Gartenanlage; Zahlung eines unangemessenen Geschäftsführergehalts; Verzinsung von Verrechungskonten; Aktivierung von Mietereinbauten
1. Hat eine GmbH sich entschlossen, den Gewinn vorzutragen, so steht dieser Gewinnvortrag ihr weiterhin zur Verfügung und erhöht ihre Liquidität. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass dieser Eigenkapitalbestandteil auch zum "Betriebsvermögen" i.S.d. § 7g Abs. 2EStG gehört. Zu einer niedrigeren Bewertung dieses Eigenkapitalbestandteils besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Gewinnvortrag über einen längeren Zeitraum vorgetragen und aufgebaut worden ist, so dass auch in Zukunft davon auszugehen ist, dass dieser der GmbH weiterhin zur Verfügung steht.
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