BFH - Urteil vom 01.10.2014
I R 18/13
Normen:
EStG 2002 § 1 Abs. 3; EStG 2002 § 1a Abs. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 2 Abs. 1 und 2; EStG 2002 § 3 Nr. 2; EStG 2002 § 19 Abs. 1; EStG 2002 § 22 Nr. 1; EStG 2002 § 26 Abs. 1 Satz 1; EStG 2002 § 26b; EStG 2002 § 32a Abs. 5; EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 7; EG Art. 39 (= AEUV Art. 45); AEUV Art. 267 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4165/09

Berücksichtigung des negativen Nutzungswerts einer in einem Mitgliedsstaat der EU eigen genutzten WohnungEinkommensteuerliche Behandlung von niederländischem Arbeitslosengeld

BFH, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen I R 18/13

DRsp Nr. 2015/1569

Berücksichtigung des negativen Nutzungswerts einer in einem Mitgliedsstaat der EU eigen genutzten Wohnung Einkommensteuerliche Behandlung von niederländischem Arbeitslosengeld

1. Die für die sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 EStG 2002 maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu ermitteln. Ein negativer Nutzungswert aus einer in einem Mitgliedstaat der EU (hier: in den Niederlanden) eigengenutzten Wohnung ist danach in Deutschland nicht steuerbar und deswegen unabhängig von seiner Besteuerung in den Niederlanden in die Berechnung der betreffenden Einkünfte nicht einzubeziehen. Anders verhält es sich bei (hier:) niederländischem Arbeitslosengeld, das in den Niederlanden besteuert wird; solche Einkünfte sind in Deutschland als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen i.S. von § 22 Nr. 1 EStG 2002 steuerbar und als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte auch dann in die Berechnung der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 maßgebenden Einkünfte einzubeziehen, wenn vergleichbare Einkünfte im Inland (nach § 3 Nr. 2 EStG 2002) steuerfrei sind.