Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei negativem verbleibenden Einkommen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 6 K 1128/01
DRsp Nr. 2007/9060
Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei negativem verbleibenden Einkommen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG
Hat der Steuerpflichtige neben außerordentlichen Einkünften auch steuerfreie Einnahmen i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1EStG bezogen, sind diese in die Berechnung des § 34 Abs. 1EStG grundsätzlich einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn das verbleibende Einkommen negativ ist (entgegen FG Düsseldorf, Urteil v. 13.5.2002, 1 K 5072/00 E, EFG 2002 S. 1454). Dabei sind die dem Progressionsvorbehalt unterfallenden steuerfreien Einnahmen nur zu einem Fünftel und nicht in voller Höhe dem Fünftel des zu versteuernden Einkommens hinzuzurechnen.