BFH - Beschluss vom 18.01.2012
X S 27/11 (PKH)
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 142; ZPO § 114;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 758

Berücksichtigung des Verschuldens bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist für das Stellen des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Stellen eines Prozesskostenhilfeantrags für ein fristgebundenes Rechtsmittel

BFH, Beschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen X S 27/11 (PKH)

DRsp Nr. 2012/5097

Berücksichtigung des Verschuldens bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist für das Stellen des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Stellen eines Prozesskostenhilfeantrags für ein fristgebundenes Rechtsmittel

1. NV: Für den Antrag auf PKH besteht ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO beim BFH kein Vertretungszwang. 2. NV: Beantragt der Antragsteller selbst PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen haben. 3. NV: Eine Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige ein Schreiben erhält, es aber nicht zur Kenntnis nimmt und deswegen erst verspätet tätig wird.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe