BFH - Urteil vom 20.07.2010
IX R 38/09
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3263/07

Berücksichtigung des wirtschaftlich Gewollten und des tatsächlich Bewirkten statt des formal Erklärten bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums i.R.d. Einkommenssteuererklärung

BFH, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen IX R 38/09

DRsp Nr. 2010/20461

Berücksichtigung des wirtschaftlich Gewollten und des tatsächlich Bewirkten statt des formal Erklärten bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums i.R.d. Einkommenssteuererklärung

1. NV: Eine Veräußerung i.S. von § 17 EStG wird mit der Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auf den Erwerber verwirklicht. 2. NV: Besitzloses wirtschaftliches Eigentum setzt voraus, dass der Inhaber des zivilrechtlichen Eigentums bezüglich des Wirtschaftsguts allein den Weisungen des anderen zu folgen verpflichtet ist und dieser jederzeit die Herausgabe --d.h. die Übertragung des Eigentums an sich-- verlangen kann.

Bei der Übertragung von Kapitalanteilen liegt kein besitzloses wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers an den Anteilen vor, wenn der Übertragende zu dem Zeitpunkt, zu dem er noch zivilrechtlicher Eigentümer ist, nicht den Weisungen des Erwerbers zu folgen hat.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Veranlagungszeitraum 2003 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Streitig ist, ob die Klägerin aus der Veräußerung von Anteilen an der X-AG Einkünfte i.S. des § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) erzielt hat.

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