FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2000
1 K 3002/96
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 Satz 4; EStG § 33a Abs. 2 Satz 3; BGB § 1360a;

Berücksichtigung eigener Bezüge des

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 1 K 3002/96

DRsp Nr. 2001/2491

Berücksichtigung eigener Bezüge des

Zu den anrechenbaren Bezügen des sich in Berufsausbildung befindenden verheirateten Kindes zählen auch Unterhaltsleistungen des Ehegatten. Die Vermutung, daß der Ehegatte seiner durch die Ehe begründeten Unterhaltspflicht nachkommt, kann dadurch widerlegt werden, daß das Kind Zuwendungen von seinen Eltern zur Bestreitung des eigenen Unterhalts in einer Höhe erhält, die nur etwa 10.000 DM unter dem regelmäßigen Nettoeinkommen des Ehemannes liegen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 Satz 4; EStG § 33a Abs. 2 Satz 3; BGB § 1360a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Unterhaltszahlungen an die verheiratete Tochter. Die Kläger begehren die Berücksichtigung dieser Zahlungen als außergewöhnliche Belastung und darüber hinaus die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags.

Die Kläger sind Eheleute, welche zusammen veranlagt werden. Sie haben eine gemeinsame Tochter, die am 2. April 1968 geborene ... und einen Sohn. Die Tochter ist verheiratet sei Juni 1992.