BFH - Urteil vom 30.01.2019
II R 26/17
Normen:
BewG § 94 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BB 2019, 1365
BFH/NV 2019, 855
BFHE 264, 47
DStRE 2019, 821
DStZ 2019, 525
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 287/14

Berücksichtigung einer Abbruchverpflichtung bei der Bewertung von Gebäuden auf gemieteten Grundstücken

BFH, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen II R 26/17

DRsp Nr. 2019/8534

Berücksichtigung einer Abbruchverpflichtung bei der Bewertung von Gebäuden auf gemieteten Grundstücken

1. Eine unbedingte Abbruchverpflichtung besteht, wenn der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen bei Beendigung des Mietvertrags grundsätzlich zum entschädigungslosen Abbruch der von ihm errichteten Gebäude verpflichtet ist und er nur in bestimmten Fällen eine Entschädigung für die Gebäude erhält. 2. Eine Entschädigungsregelung lässt die Abbruchverpflichtung nicht entfallen, wenn die Erfüllung der Entschädigungsvoraussetzungen von dem Verhalten des Vermieters oder von Dritten abhängig ist. 3. Lassen sich konkrete Tatsachen für die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs von Gebäuden, die auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, nicht hinreichend sicher feststellen, bleibt es bei dem in § 94 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BewG vorgesehenen Grundsatz, dass der Abschlag wegen Abbruchverpflichtung zu gewähren ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. März 2017 3 K 287/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BewG § 94 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

I.