FG Saarland - Urteil vom 21.07.2011
1 K 1150/11
Normen:
EStG 2002 § 35 Abs. 3 S. 1; EStG 2002 § 35 Abs. 3 S. 2; EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; BGB § 722; HGB § 121;
Fundstellen:
BB 2012, 368

Berücksichtigung einer für einen Mitunternehmer vorgesehenen Gewinnbegrenzung bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags einer Mitunternehmerschaft nach § 35 Abs. 3 EStG 2002

FG Saarland, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 1 K 1150/11

DRsp Nr. 2011/19145

Berücksichtigung einer für einen Mitunternehmer vorgesehenen Gewinnbegrenzung bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags einer Mitunternehmerschaft nach § 35 Abs. 3 EStG 2002

1. Ein nach § 35 Abs. 3 S. 2 EStG 2002 für die Ermittlung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbsteuer-Messbetrag der Mitunternehmerschaft nicht zu berücksichtigender „Vorabgewinnanteil” liegt immer dann vor, wenn aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede ein Gesellschafter (oder mehrere) einen Anteil am Gewinn erhält, bevor die übrigen Gesellschafter ihren Anteil erhalten, sich also der zu verteilende Restgewinn durch den Gewinnvorab reduziert (oder ein Verlust dadurch erhöht), wie dies etwa bei Sondervergütungen, bei Mindestgewinnabreden oder bei Gesellschafterkapitalkontenverzinsungen der Fall ist. 2. Dagegen sind Gewinnbegrenzungen für einzelne Mitunternehmer Gegenstand der allgemeinen Gewinnverteilung und daher bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags einer Miunternehmerschaft auf die Mitunternehmer zu berücksichtigen.

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 35 Abs. 3 S. 1; EStG 2002 § 35 Abs. 3 S. 2; EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; BGB § 722; HGB § 121;

Tatbestand