Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Der Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird abgelehnt.
Streitig ist, ob eine mehr als 3 Jahre nach dem Erbfall erfolgte freie Teilerbauseinandersetzung bei der Zurechnung von Nachlassgegenständen und der Freibeträge des § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unberücksichtigt bleiben darf.
I. Die Klägerin ist die Erbengemeinschaft nach der am xx. April 2015 verstorbenen Frau E L. Letztere war die Alleinerbin ihres am xx. März 2015 verstorbenen Vaters D F, der neben E L hälftiger Miterbe seiner am xx. Januar 2009 verstorbenen Ehefrau G F geworden war.
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