FG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2017
10 K 2424/15 Kg,AO
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 2;

Berücksichtigung einer Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im Rahmen der Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 10 K 2424/15 Kg,AO

DRsp Nr. 2017/4129

Berücksichtigung einer Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im Rahmen der Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 27.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2015 wird aufgehoben, soweit dieser den Zeitraum Dezember 2012 bis März 2015 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids.

Im Juli 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Kindergeld für seinen Sohn A (geboren 21.08.1994). Dem Antrag war der Vordruck "Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" beigefügt, in dem angekreuzt wurde, dass A seit dem 01.09.2011 einen Ausbildungsplatz suche und bei der Agentur für Arbeit ... unter der Nr. ... registriert sei.