FG Berlin - Urteil vom 24.07.2006
9 K 9052/03
Normen:
EStG § 7g ;

Berücksichtigung einer nachträglich beantragten Ansparabschreibung

FG Berlin, Urteil vom 24.07.2006 - Aktenzeichen 9 K 9052/03

DRsp Nr. 2007/14973

Berücksichtigung einer nachträglich beantragten Ansparabschreibung

Bei einem seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelnden Existenzgründer muss bei noch nicht vorhandenen Einnahmen die begehrte Ansparabschreibung durch Einreichung einer korrigierten Einnahmen-Überschussrechnung dokumentiert und ein Nachweis über die liquiden Mittel hinsichtlich der geplanten Investition erbracht werden.

Normenkette:

EStG § 7g ;

Tatbestand:

Der ledige Kläger, von Beruf Bankkaufmann, erzielte im Streitjahr 2000 Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 142 625 DM aus einer Angestelltentätigkeit für ein überregional tätiges Kreditinstitut. Zum 13. Dezember 2000 meldete er beim zuständigen Bezirksamt von B. ein von ihm einzelunternehmerisch betriebenes Gewerbe ("Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen") an.