Der ledige Kläger, von Beruf Bankkaufmann, erzielte im Streitjahr 2000 Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 142 625 DM aus einer Angestelltentätigkeit für ein überregional tätiges Kreditinstitut. Zum 13. Dezember 2000 meldete er beim zuständigen Bezirksamt von B. ein von ihm einzelunternehmerisch betriebenes Gewerbe ("Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen") an.
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