FG Nürnberg - Urteil vom 04.06.2003
V 232/02
Normen:
AO § 364b ; AO § 162 ; FGO § 76 Abs. 3 ; FGO § 79b Abs. 3 ;

Berücksichtigung einer Steuererklärung, die nach Ablauf einer nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist eingereicht wurde

FG Nürnberg, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen V 232/02

DRsp Nr. 2004/4029

Berücksichtigung einer Steuererklärung, die nach Ablauf einer nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist eingereicht wurde

Das Finanzgericht kann Angaben aus einer Steuererklärung, die nach Ablauf einer durch die Finanzbehörde wirksam und ermessensfehlerfrei gesetzten Frist nach § 364b Abs. 1 AO eingegangen ist, unter teilweiser Schätzung der Besteuerung zu Grunde legen.

Normenkette:

AO § 364b ; AO § 162 ; FGO § 76 Abs. 3 ; FGO § 79b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuer nach der Einkommensteuererklärung der ... herabzusetzen ist.

Der Kläger und ... hatten keine Einkommensteuererklärung eingereicht. Am 18.04.2002 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen (Kläger - Einkünfte aus selbständiger Arbeit/freiberufliche Tätigkeit: 20.000 DM, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 25.000 DM, Ehefrau - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Bruttoarbeitslohn: 120.000 DM). Bei einem zu versteuernden Einkommen von 158.356 DM setzte es die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle mit 42.964 DM fest.