1. Es wird festgestellt, dass die unentgeltliche Übertragung der eigenen Anteile von der A GmbH auf den Kläger dem Grunde nach (bei fehlender Entscheidungsreife hinsichtlich der Höhe), wie im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 05.02.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2021 angenommen, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war zu Beginn des Streitjahres alleiniger Gesellschafter der A GmbH. Er hielt zwei Drittel der Geschäftsanteile, das restliche Drittel hielt die A GmbH als eigene Anteile selbst.
Nach § 8 der Satzung der A GmbH konnte eine Verfügung über Geschäftsanteile nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erfolgen.
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