FG Düsseldorf - Urteil vom 04.04.2017
6 K 3320/14 K,F
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; EStG § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 886

Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 6 K 3320/14 K,F

DRsp Nr. 2017/6073

Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Tenor

Der Bescheid für 1996 über Körperschaftsteuer und über die gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerfestsetzung durchzuführen sind, vom 09.02.2016 und der Bescheid zum 30.09.1996 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 EStG vom 09.02.2016 werden insoweit geändert, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 193.347 DM statt in Höhe von 276.655 DM berücksichtigt wird,

die Ausschüttungsbelastung hinsichtlich des reduzierten Betrages der verdeckten Gewinnausschüttungen nicht hergestellt wird,

der Einkommensbetrag und die Tarifbelastung entsprechend festgestellt werden,

der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag und der Körperschaftsteuerminderungsbetrag entsprechend festgestellt werden,

die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensbeträge, Tarifbelastungen und Ausschüttungen festgestellt werden;