BFH - Urteil vom 03.04.2019
VI R 15/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2019, 1429
BB 2019, 1702
BFH/NV 2019, 742
BFHE 264, 24
BStBl II 2019, 446
DB 2019, 1421
DStR 2019, 1133
DStRE 2019, 786
FR 2019, 664
NZA 2019, 886
NZM 2020, 332
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1701/14

Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der Beendigung doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit

BFH, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen VI R 15/17

DRsp Nr. 2019/7999

Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der Beendigung doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit

Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2016 2 K 1701/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die weiteren Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8 zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit der Veräußerung einer beruflich genutzten Wohnung am Beschäftigungsort angefallen ist, zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.