Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2016 2 K 1701/14 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die weiteren Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8 zu tragen.
I.
Streitig ist, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit der Veräußerung einer beruflich genutzten Wohnung am Beschäftigungsort angefallen ist, zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.
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