FG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2019
13 K 1070/17 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
NZG 2019, 798

Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 13 K 1070/17 E

DRsp Nr. 2019/5949

Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger war zur Hälfte am Stammkapital der am 30.6.1988 gegründeten B GmbH (GmbH) beteiligt. Darüber hinaus betrieb er ein gewerbliches Einzelunternehmen, in dessen Rahmen er ... vermietete, und zwar u.a. an die GmbH.

Im Jahr 2005 führte der Beklagte (das Finanzamt -FA--) eine Betriebsprüfung (BP) bei der GmbH für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001 durch. Für das Ergebnis der BP wird auf den Bericht vom 2.12.2005 Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Z-Stadt vom 19.6.2008 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte in einem Bericht vom 17.7.2008 aus, dass die GmbH spätestens ab dem 31.12.2000, wahrscheinlich aber schon früher bilanziell und rechtlich überschuldet gewesen sei. Stille Reserven hätten, entgegen der Darstellung im Jahresabschluss auf den 31.12.2002, nicht existiert. Eine Fortführung des Unternehmens sei ausgeschlossen. Der Geschäftsbetrieb sei im April 2007 eingestellt worden. Nennenswerte liquide Mittel seien nicht vorhanden.