Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts regelmäßig erst bei Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalgesellschaft keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Inanspruchnahme eines zahlungsunfähigen Gesellschafters
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 2 K 1237/10
DRsp Nr. 2014/17712
Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts regelmäßig erst bei Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalgesellschaft keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Inanspruchnahme eines zahlungsunfähigen Gesellschafters
1. Wird eine Kapitalgesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, so sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4EStG regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses des Insolvenzverfahrens erfüllt.2. Eine frühere Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts kommt nicht in Betracht, wenn zwar nach dem Bericht des Insolvenzverwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Ansatz von Liquidationswerten einem Aktivvermögen von 23.800 EUR fällige Verbindlichkeiten von 415.700 EUR gegenüberstanden, der Insolvenzverwalter jedoch davon ausging, dass „aus den umfangreichen gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen voraussichtlich noch weitere Beträge für die Masse generiert werden können”.3. Der Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten i. S. v. § 17EStG erfasst nicht solche Verpflichtungen des Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis, die der Gesellschafter im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann.
Die Klage wird abgewiesen.
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