FG Münster - Urteil vom 21.05.2021
4 K 3198/20 Kg
Normen:
EStG § 70 Abs. 1 S. 2;

Berücksichtigung eines Ausbildungsverhältnisses beim Bezug von Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 4 K 3198/20 Kg

DRsp Nr. 2021/10187

Berücksichtigung eines Ausbildungsverhältnisses beim Bezug von Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG) vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066) geänderten Fassung (im Folgenden nur: EStG) einer Kindergeldauszahlung entgegensteht.

Der Kläger bezog - anschließend an seinen Kindergeldantrag vom 23.11.2015 - für seinen Sohn K (geb. xx.xx.1998) Kindergeld. Dessen Festsetzung hob die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2018 ab Juli 2018 auf, weil der Sohn des Klägers nach den ihr vorliegenden Unterlagen seine am 01.08.2015 begonnene Berufsausbildung xxx abgeschlossen habe.

Innerhalb der Einspruchsfrist legte der Kläger eine Erklärung zum Ausbildungsverhältnis des Sohnes vor, in der er als Monat der Abschlussprüfung den 11.07.2018 angab.

Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2018 Kindergeld für den Monat Juli 2018 fest und verwies auf das Ende der Ausbildung.