Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. April 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2014 verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn V für den Zeitraum November 2011 bis Februar 2012 zu gewähren.
2.Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn der Klägerin V geboren am 23. November 1990, für den Zeitraum November 2011 bis Februar 2012 zu Recht aufgehoben hat.
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