Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre Kinder B (geboren 22.06.2006) und C (geboren 05.08.2010) für den Zeitraum von August 2013 bis März 2018.
Die Klägerin bezog für ihre beiden Töchter zunächst laufend Kindergeld. Mit Schreiben vom 14.02.2018 stellten die Prozessbevollmächtigten für die Klägerin bei der Familienkasse einen Antrag auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO mit folgender Sachverhaltsdarstellung:
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