FG Thüringen - Urteil vom 18.02.2010
2 K 409/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 20;
Fundstellen:
EFG 2010, 697

Berücksichtigung eines Darlehensverlustes als Betriebsausgabe

FG Thüringen, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 2 K 409/09

DRsp Nr. 2010/11739

Berücksichtigung eines Darlehensverlustes als Betriebsausgabe

1. Gewährt ein Reinigungstechnik vertreibender Einzelunternehmer einem Handwerker, der beim Bau seines Geschäftshauses mitgewirkt hatte, aber mit dem keine wesentlichen laufenden Geschäftsbeziehungen bestehen, einen mit einem hohen Ausfallrisiko verbundenen Kredit ohne jegliche Sicherheiten und ohne konkrete Absprachen über mögliche künftige Geschäfte, ist die Darlehensforderung mangels objektiver Förderung des Betriebs dem privaten Bereich zuzuordnen und führt nicht zu betrieblichem Aufwand. 2. Mit dem Hinweis auf den Erhalt eines zuverlässigen Handwerkers für mögliche künftige Bauprojekte lässt sich kein objektiver Förderungszusammenhang begründen. Jeder Handwerker ist aus Eigeninteresse an Aufträgen interessiert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen,

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 20;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob ein Darlehensverlust als betrieblicher Aufwand anzuerkennen ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2001) unter anderem als Einzelunternehmer im Bereich der Reinigungstechnik Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).