1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen,
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob ein Darlehensverlust als betrieblicher Aufwand anzuerkennen ist.
Der Kläger erzielte im Streitjahr (2001) unter anderem als Einzelunternehmer im Bereich der Reinigungstechnik Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
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