FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2005
8 K 317/02
Normen:
EStG (1998) § 40a Abs. 2 § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 602
EFG 2006, 332

Berücksichtigung eines im Dezember gezahlten Weihnachtsgeldes bei der Lohnsteuerpauschalierung eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 8 K 317/02

DRsp Nr. 2006/1087

Berücksichtigung eines im Dezember gezahlten Weihnachtsgeldes bei der Lohnsteuerpauschalierung eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers

1. Für die Frage, ob für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer die Lohnsteuerpauschalierungsgrenzen nach § 40a Abs. 2 EStG eingehalten sind, sind Bezüge, die nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören (Urlaubsgeld, Einmalbeiträge für eine Direktversicherung, freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld), unabhängig von ihrem Zufluss beim Arbeitnehmer auf die gesamte Beschäftigungszeit des Kalenderjahrs zu verteilen. 2. Auch wenn dadurch die Pauschalierungsgrenzen auf das ganze Jahr gesehen nur geringfügig überschritten worden sind, verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn das FA nunmehr nachträglich einen individuellen Lohnststeuerabzug für die betroffenen Arbeitnehmer vornimmt und ggf. einen Lohnsteuerhaftungsbescheid gegen den Arbeitgeber erlässt.

Normenkette:

EStG (1998) § 40a Abs. 2 § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung gem. § 40 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1998 für geringfügig Beschäftigte im Kalenderjahr 1998 teilweise entfallen sind, weil der Kläger als Arbeitgeber im Dezember 1998 zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn ein freiwilliges Weihnachtsgeld zahlte.